Als Zitat hier wiedergegeben vom Bundesministerium
der Justiz, Telemediengesetz:
http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/BJNR017910007.html
Telemediengesetz (TMG)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
TMG
Ausfertigungsdatum: 26.02.2007
Vollzitat:
"Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl.
I S. 179)"
1 Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung
der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über
bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft,
insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs,
im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S. 1).
2Artikel 1 § 5 Nr. 1 und 7 dient zugleich
der Umsetzung der Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 zur
Änderung der Richtlinie 68/151/EWG des Rates
in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften
bestimmter Rechtsformen (ABl. EG Nr. L 221 S.
13).
3Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren
auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S.
37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind
beachtet worden.
Fußnote
Textnachweis ab: 1.3.2007 Amtlicher Hinweis des
Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 31/2000
(CELEX Nr: 300L0031) EGRL 58/2003 (CELEX Nr: 303L0058)
Beachtung der EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 26.2.2007 I
179 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art.
5 Satz 1 dieses G iVm Bek. v. 1.3.2007 I 251 am
1.3.2007 in Kraft getreten.
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) 1Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen
Informations- und Kommunikationsdienste, soweit
sie nicht Telekommunikationsdienste nach §
3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes, die ganz
in der Übertragung von Signalen über
Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte
Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes
oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages
sind (Telemedien). 2Dieses Gesetz gilt für
alle Anbieter einschließlich der öffentlichen
Stellen unabhängig davon, ob für die
Nutzung ein Entgelt erhoben wird.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich
der Besteuerung.
(3) Das Telekommunikationsgesetz und die Pressegesetze
bleiben unberührt.
(4) Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden
besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem
Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien
(Rundfunkstaatsvertrag).
(5) Dieses Gesetz trifft weder Regelungen im Bereich
des internationalen Privatrechts noch regelt es
die Zuständigkeit der Gerichte.
§ 2 Begriffsbestimmungen
1Im Sinne dieses Gesetzes
1.ist Diensteanbieter jede natürliche oder
juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien
zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur
Nutzung vermittelt,
2.ist niedergelassener Diensteanbieter jeder Anbieter,
der mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte
Zeit Telemedien geschäftsmäßig
anbietet oder erbringt; der Standort der technischen
Einrichtung allein begründet keine Niederlassung
des Anbieters,
3.ist Nutzer jede natürliche oder juristische
Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um
Informationen zu erlangen oder zugänglich
zu machen,
4.sind Verteildienste Telemedien, die im Wege
einer Übertragung von Daten ohne individuelle
Anforderung gleichzeitig für eine unbegrenzte
Anzahl von Nutzern erbracht werden,
5.ist kommerzielle Kommunikation jede Form der
Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren
Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen
oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens,
einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen
Person dient, die eine Tätigkeit im Handel,
Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf
ausübt; die Übermittlung der folgenden
Angaben stellt als solche keine Form der kommerziellen
Kommunikation dar:
a)Angaben, die unmittelbaren Zugang zur Tätigkeit
des Unternehmens oder der Organisation oder Person
ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name
oder eine Adresse der elektronischen Post,
b)Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen
oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens,
einer Organisation oder Person, die unabhängig
und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung
gemacht werden.
2Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft
gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet
ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten
einzugehen.
§ 3 Herkunftslandprinzip
(1) In der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene
Diensteanbieter und ihre Telemedien unterliegen
den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann,
wenn die Telemedien in einem anderen Staat innerhalb
des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche
Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft,
insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs,
im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S. 1) geschäftsmäßig
angeboten oder erbracht werden.
(2) 1Der freie Dienstleistungsverkehr von Telemedien,
die in der Bundesrepublik Deutschland von Diensteanbietern
geschäftsmäßig angeboten oder
erbracht werden, die in einem anderen Staat innerhalb
des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG
niedergelassen sind, wird nicht eingeschränkt.
2Absatz 5 bleibt unberührt.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt
1.die Freiheit der Rechtswahl,
2.die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse
in Bezug auf Verbraucherverträge,
3.gesetzliche Vorschriften über die Form
des Erwerbs von Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten sowie der Begründung, Übertragung,
Änderung oder Aufhebung von dinglichen Rechten
an Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten,
4.das für den Schutz personenbezogener Daten
geltende Recht.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
1.die Tätigkeit von Notaren sowie von Angehörigen
anderer Berufe, soweit diese ebenfalls hoheitlich
tätig sind,
2.die Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung
ihrer Interessen vor Gericht,
3.die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller
Kommunikationen durch elektronische Post,
4.Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden
Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich
Lotterien und Wetten,
5.die Anforderungen an Verteildienste,
6.das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte
im Sinne der Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom
16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der
Topographien von Halbleitererzeugnissen (ABl.
EG Nr. L 24 S. 36) und der Richtlinie 96/9/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 11. März 1996 über den rechtlichen
Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20)
sowie für gewerbliche Schutzrechte,
7.die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute,
die gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie
2000/46/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 18. September 2000 über die
Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der
Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. EG
Nr. L 275 S. 39) von der Anwendung einiger oder
aller Vorschriften dieser Richtlinie und von der
Anwendung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. März 2000
über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit
der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) freigestellt
sind,
8.Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem
Kartellrecht unterliegen,
9.die von den §§ 12, 13a bis 13c, 55a,
83, 110a bis 110d, 111b und 111c des Versicherungsaufsichtsgesetzes
und der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
erfassten Bereiche, die Regelungen über das
auf Versicherungsverträge anwendbare Recht
sowie für Pflichtversicherungen.
(5) 1Das Angebot und die Erbringung von Telemedien
durch einen Diensteanbieter, der in einem anderen
Staat im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG
niedergelassen ist, unterliegen abweichend von
Absatz 2 den Einschränkungen des innerstaatlichen
Rechts, soweit dieses dem Schutz
1.der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
insbesondere im Hinblick auf die Verhütung,
Ermittlung, Aufklärung, Verfolgung und Vollstreckung
von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, einschließlich
des Jugendschutzes und der Bekämpfung der
Hetze aus Gründen der Rasse, des Geschlechts,
des Glaubens oder der Nationalität sowie
von Verletzungen der Menschenwürde einzelner
Personen sowie die Wahrung nationaler Sicherheits-
und Verteidigungsinteressen,
2.der öffentlichen Gesundheit,
3.der Interessen der Verbraucher, einschließlich
des Schutzes von Anlegern,
vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und
schwerwiegenden Gefahren dient und die auf der
Grundlage des innerstaatlichen Rechts in Betracht
kommenden Maßnahmen in einem angemessenen
Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen.
2Für das Verfahren zur Einleitung von Maßnahmen
nach Satz 1 - mit Ausnahme von gerichtlichen Verfahren
einschließlich etwaiger Vorverfahren und
der Verfolgung von Straftaten einschließlich
der Strafvollstreckung und von Ordnungswidrigkeiten
- sieht Artikel 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie
2000/31/EG Konsultations- und Informationspflichten
vor.
Abschnitt 2
Zulassungsfreiheit und Informationspflichten
§ 4 Zulassungsfreiheit
Telemedien sind im Rahmen der Gesetze zulassungs-
und anmeldefrei.
§ 5 Allgemeine Informationspflichten
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige,
in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien
folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar
erreichbar und ständig verfügbar zu
halten:
1.den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen
sind, bei juristischen Personen zusätzlich
die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und,
sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft
gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie,
wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen
eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden
Einlagen,
2.Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme
und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen,
einschließlich der Adresse der elektronischen
Post,
3.soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit
angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen
Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen
Aufsichtsbehörde,
4.das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister
oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen
sind, und die entsprechende Registernummer,
5.soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs
im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie
89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über
eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome,
die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung
abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder
im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie
92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über
eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung
beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung
zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S.
25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert
durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom
20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten
oder erbracht wird, Angaben über
a)die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b)die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat,
in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden
ist,
c)die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen
und dazu, wie diese zugänglich sind,
6.in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer
nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder
eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach §
139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser
Nummer,
7.bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften
auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation
befinden, die Angabe hierüber.
(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen
Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 6 Besondere Informationspflichten bei
kommerziellen Kommunikationen
(1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen,
die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien
sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen
zu beachten:
1.Kommerzielle Kommunikationen müssen klar
als solche zu erkennen sein.
2.Die natürliche oder juristische Person,
in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen
erfolgen, muss klar identifizierbar sein.
3.Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe,
Zugaben und Geschenke müssen klar als solche
erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre
Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich
sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
4.Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter
müssen klar als solche erkennbar und die
Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein
sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
(2) 1Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer
Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile
weder der Absender noch der kommerzielle Charakter
der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden.
2Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann
vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich
so gestaltet sind, dass der Empfänger vor
Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation
keine oder irreführende Informationen über
die tatsächliche Identität des Absenders
oder den kommerziellen Charakter der Nachricht
erhält.
(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb bleiben unberührt.
Abschnitt 3
Verantwortlichkeit
§ 7 Allgemeine Grundsätze
(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen,
die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen
Gesetzen verantwortlich.
(2) 1Diensteanbieter im Sinne der §§
8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen
übermittelten oder gespeicherten Informationen
zu überwachen oder nach Umständen zu
forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit
hinweisen. 2Verpflichtungen zur Entfernung oder
Sperrung der Nutzung von Informationen nach den
allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der
Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach
den §§ 8 bis 10 unberührt. 3Das
Fernmeldegeheimnis nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes
ist zu wahren.
§ 8 Durchleitung von Informationen
(1) 1Diensteanbieter sind für fremde Informationen,
die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln
oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln,
nicht verantwortlich, sofern sie
1.die Übermittlung nicht veranlasst,
2.den Adressaten der übermittelten Informationen
nicht ausgewählt und
3.die übermittelten Informationen nicht ausgewählt
oder verändert haben.
2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter
absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet,
um rechtswidrige Handlungen zu begehen.
(2) Die Übermittlung von Informationen nach
Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen
umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung
dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung
der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht
und die Informationen nicht länger gespeichert
werden, als für die Übermittlung üblicherweise
erforderlich ist.
§ 9 Zwischenspeicherung zur beschleunigten
Übermittlung von Informationen
1Diensteanbieter sind für eine automatische,
zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die allein
dem Zweck dient, die Übermittlung fremder
Informationen an andere Nutzer auf deren Anfrage
effizienter zu gestalten, nicht verantwortlich,
sofern sie
1.die Informationen nicht verändern,
2.die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen
beachten,
3.die Regeln für die Aktualisierung der Informationen,
die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards
festgelegt sind, beachten,
4.die erlaubte Anwendung von Technologien zur
Sammlung von Daten über die Nutzung der Informationen,
die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards
festgelegt sind, nicht beeinträchtigen und
5.unverzüglich handeln, um im Sinne dieser
Vorschrift gespeicherte Informationen zu entfernen
oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald sie
Kenntnis davon erhalten haben, dass die Informationen
am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung
aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu
ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine
Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung
angeordnet hat.
2§ 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 10 Speicherung von Informationen
1Diensteanbieter sind für fremde Informationen,
die sie für einen Nutzer speichern, nicht
verantwortlich, sofern
1.sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung
oder der Information haben und ihnen im Falle
von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen
oder Umstände bekannt sind, aus denen die
rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich
wird, oder
2.sie unverzüglich tätig geworden sind,
um die Information zu entfernen oder den Zugang
zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt
haben.
2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer
dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt
wird.
Abschnitt 4
Datenschutz
§ 11 Anbieter-Nutzer-Verhältnis
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten
nicht für die Erhebung und Verwendung personenbezogener
Daten der Nutzer von Telemedien, soweit die Bereitstellung
solcher Dienste
1.im Dienst- und Arbeitsverhältnis zu ausschließlich
beruflichen oder dienstlichen Zwecken oder
2.innerhalb von oder zwischen nicht öffentlichen
Stellen oder öffentlichen Stellen ausschließlich
zur Steuerung von Arbeits- oder Geschäftsprozessen
erfolgt.
(2) Nutzer im Sinne dieses Abschnitts ist jede
natürliche Person, die Telemedien nutzt,
insbesondere um Informationen zu erlangen oder
zugänglich zu machen.
(3) Bei Telemedien, die überwiegend in der
Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze
bestehen, gelten für die Erhebung und Verwendung
personenbezogener Daten der Nutzer nur §
12 Abs. 3, § 15 Abs. 8 und § 16 Abs.
2 Nr. 2 und 5.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 12 Grundsätze
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene
Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben
und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine
andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich
auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer
eingewilligt hat.
(2) Der Diensteanbieter darf für die Bereitstellung
von Telemedien erhobene personenbezogene Daten
für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses
Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die
sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht,
es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(3) Der Diensteanbieter darf die Bereitstellung
von Telemedien nicht von der Einwilligung des
Nutzers in eine Verwendung seiner Daten für
andere Zwecke abhängig machen, wenn dem Nutzer
ein anderer Zugang zu diesen Telemedien nicht
oder in nicht zumutbarer Weise möglich ist.
(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die
jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz
personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn
die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden.
§ 13 Pflichten des Diensteanbieters
(1) 1Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn
des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und
Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener
Daten sowie über die Verarbeitung seiner
Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs
der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr
(ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher
Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung
nicht bereits erfolgt ist. 2Bei einem automatisierten
Verfahren, das eine spätere Identifizierung
des Nutzers ermöglicht und eine Erhebung
oder Verwendung personenbezogener Daten vorbereitet,
ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu
unterrichten. 3Der Inhalt der Unterrichtung muss
für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.
(2) Die Einwilligung kann elektronisch erklärt
werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt,
dass
1.der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig
erteilt hat,
2.die Einwilligung protokolliert wird,
3.der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit
abrufen kann und
4.der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung
für die Zukunft widerrufen kann.
(3) 1Der Diensteanbieter hat den Nutzer vor Erklärung
der Einwilligung auf das Recht nach Absatz 2 Nr.
4 hinzuweisen. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) 1Der Diensteanbieter hat durch technische
und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen,
dass
1.der Nutzer die Nutzung des Dienstes jederzeit
beenden kann,
2.die anfallenden personenbezogenen Daten über
den Ablauf des Zugriffs oder der sonstigen Nutzung
unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht
oder in den Fällen des Satzes 2 gesperrt
werden,
3.der Nutzer Telemedien gegen Kenntnisnahme Dritter
geschützt in Anspruch nehmen kann,
4.die personenbezogenen Daten über die Nutzung
verschiedener Telemedien durch denselben Nutzer
getrennt verwendet werden können,
5.Daten nach § 15 Abs. 2 nur für Abrechnungszwecke
zusammengeführt werden können und
6.Nutzungsprofile nach § 15 Abs. 3 nicht
mit Angaben zur Identifikation des Trägers
des Pseudonyms zusammengeführt werden können.
2An die Stelle der Löschung nach Satz 1 Nr.
2 tritt eine Sperrung, soweit einer Löschung
gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche
Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
(5) Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter
ist dem Nutzer anzuzeigen.
(6) 1Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien
und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym
zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich
und zumutbar ist. 2Der Nutzer ist über diese
Möglichkeit zu informieren.
(7) 1Der Diensteanbieter hat dem Nutzer nach Maßgabe
von § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes auf
Verlangen Auskunft über die zu seiner Person
oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten zu
erteilen. 2Die Auskunft kann auf Verlangen des
Nutzers auch elektronisch erteilt werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 14 Bestandsdaten
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene
Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden,
soweit sie für die Begründung, inhaltliche
Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses
zwischen dem Diensteanbieter und dem Nutzer über
die Nutzung von Telemedien erforderlich sind (Bestandsdaten).
(2) Auf Anordnung der zuständigen Stellen
darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft
über Bestandsdaten erteilen, soweit dies
für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr
durch die Polizeibehörden der Länder,
zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der
Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
der Länder, des Bundesnachrichtendienstes
oder des Militärischen Abschirmdienstes oder
zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum
erforderlich ist.
§ 15 Nutzungsdaten
(1) 1Der Diensteanbieter darf personenbezogene
Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden,
soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme
von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen
(Nutzungsdaten). 2Nutzungsdaten sind insbesondere
1.Merkmale zur Identifikation des Nutzers,
2.Angaben über Beginn und Ende sowie des
Umfangs der jeweiligen Nutzung und
3.Angaben über die vom Nutzer in Anspruch
genommenen Telemedien.
(2) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten eines
Nutzers über die Inanspruchnahme verschiedener
Telemedien zusammenführen, soweit dies für
Abrechnungszwecke mit dem Nutzer erforderlich
ist.
(3) 1Der Diensteanbieter darf für Zwecke
der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten
Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei
Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der
Nutzer dem nicht widerspricht. 2Der Diensteanbieter
hat den Nutzer auf sein Widerspruchsrecht im Rahmen
der Unterrichtung nach § 13 Abs. 1 hinzuweisen.
3Diese Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten
über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt
werden.
(4) 1Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten über
das Ende des Nutzungsvorgangs hinaus verwenden,
soweit sie für Zwecke der Abrechnung mit
dem Nutzer erforderlich sind (Abrechnungsdaten).
2Zur Erfüllung bestehender gesetzlicher,
satzungsmäßiger oder vertraglicher
Aufbewahrungsfristen darf der Diensteanbieter
die Daten sperren.
(5) 1Der Diensteanbieter darf an andere Diensteanbieter
oder Dritte Abrechnungsdaten übermitteln,
soweit dies zur Ermittlung des Entgelts und zur
Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich ist. 2Hat
der Diensteanbieter mit einem Dritten einen Vertrag
über den Einzug des Entgelts geschlossen,
so darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten übermitteln,
soweit es für diesen Zweck erforderlich ist.
3Zum Zwecke der Marktforschung anderer Diensteanbieter
dürfen anonymisierte Nutzungsdaten übermittelt
werden. 4§ 14 Abs. 2 findet entsprechende
Anwendung.
(6) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme
von Telemedien darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer,
Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter von
einem Nutzer in Anspruch genommener Telemedien
nicht erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer
verlangt einen Einzelnachweis.
(7) 1Der Diensteanbieter darf Abrechnungsdaten,
die für die Erstellung von Einzelnachweisen
über die Inanspruchnahme bestimmter Angebote
auf Verlangen des Nutzers verarbeitet werden,
höchstens bis zum Ablauf des sechsten Monats
nach Versendung der Rechnung speichern. 2Werden
gegen die Entgeltforderung innerhalb dieser Frist
Einwendungen erhoben oder diese trotz Zahlungsaufforderung
nicht beglichen, dürfen die Abrechnungsdaten
weiter gespeichert werden, bis die Einwendungen
abschließend geklärt sind oder die
Entgeltforderung beglichen ist.
(8) 1Liegen dem Diensteanbieter zu dokumentierende
tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass seine
Dienste von bestimmten Nutzern in der Absicht
in Anspruch genommen werden, das Entgelt nicht
oder nicht vollständig zu entrichten, darf
er die personenbezogenen Daten dieser Nutzer über
das Ende des Nutzungsvorgangs sowie die in Absatz
7 genannte Speicherfrist hinaus nur verwenden,
soweit dies für Zwecke der Rechtsverfolgung
erforderlich ist. 2Der Diensteanbieter hat die
Daten unverzüglich zu löschen, wenn
die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen
oder die Daten für die Rechtsverfolgung nicht
mehr benötigt werden. 3Der betroffene Nutzer
ist zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung
des mit der Maßnahme verfolgten Zweckes
möglich ist.
Abschnitt 5
Bußgeldvorschriften
§ 16 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen
§ 6 Abs. 2 Satz 1 den Absender oder den kommerziellen
Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1.entgegen § 5 Abs. 1 eine Information nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar
hält,
2.entgegen § 12 Abs. 3 die Bereitstellung
von Telemedien von einer dort genannten Einwilligung
abhängig macht,
3.entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2 den
Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
4.einer Vorschrift des § 13 Abs. 4 Satz 1
Nr. 1 bis 4 oder 5 über eine dort genannte
Pflicht zur Sicherstellung zuwiderhandelt,
5.entgegen § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs.
1 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 oder 2 personenbezogene
Daten erhebt oder verwendet oder nicht oder nicht
rechtzeitig löscht oder
6.entgegen § 15 Abs. 3 Satz 3 ein Nutzungsprofil
mit Daten über den Träger des Pseudonyms
zusammenführt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Quellenangaben und weiterführende Informationen:
Bundesministerium der Justiz, Telemediengesetz:
http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/BJNR017910007.html
Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit:
http://www.bmwi.de/
WIKIPEDIA, weiterführende Infos zum Telemediengesetz:
http://de.wikipedia.org/wiki/Telemediengesetz
WIKIPEDIA, weiterführende Infos zum Teledienstedatenschutzgesetz:
http://de.wikipedia.org/wiki/Teledienstedatenschutzgesetz
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